Wir weisen auf die Einhaltung der Gewässerordnung des Sees und der Bäche des A-V Hallstadt e.V. hin
( diese finden sie hier zum nachlesen, aber auch in der Rubrik Downloads als PDF Datei )
Gewässerordnung
Gewässerordnung Bäche
Stand 01.01.2006
    
    Bestimmungen:
    Die Angelfischerei im Baggersee „Säugries“ darf nur von Personen ausgeübt werden, welche
    im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines sind in Verbindung mit einem staatlichen
    Fischereischein. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Verstöße gegen das Bay.
    Fisch. – Gesetz sowie gegen die Landesfischereiverordnung werden zur Anzeige gebracht.
    Die Gewässerordnung ist auch Bestandteil der Satzung § 12 zu 3c.
    
    Abfälle / Arbeitsdienst / Ruten:
    Jeder Angler hat seinen Angelplatz so zu verlassen, wie er ihn vorzufinden wünscht. Es darf
    mit zwei Angelruten geangelt werden. Die Angelruten sind in Sichtnähe auszulegen. Beim
    Entfernen von der Angelstelle sind die Ruten mit Köder aus dem Wasser zu nehmen.
    „Während der Arbeitsdienste, und anderen Veranstaltungen des Vereins gilt ein
    generelles Angelverbot“.
    
    Naturschutz:
    Pflanzen und Tiere am Gewässer und in den angrenzenden Fluren und Gehölzen sind
    unbedingt zu schützen. Das Errichten von Bänken, Unterständen sowie Ausgrabungen der
    Uferböschung ist generell verboten. Laut Landschaftsverordnung sind unbefugtes Abholzen
    sowie Feuerstellen verboten.
    
    Fangbeschränkung/Fangzeiten/Schonzeiten:
    Es dürfen am Tag drei Edelfische gefangen werden und zwar Hecht, Zander oder Karpfen.
    Schonmaße Hecht 60 cm,. Zander 50 cm. Karpfen 35 cm. Schonzeit Hecht Zander vom 15.
    Februar bis 30. April (Ansonsten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaße). Jeder
    Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen. Jedes Mitglied ist zur Führung eines
    Fangnachweises verpflichtet (s. LRA, Bbg.)
    Das Zurücksetzen von Brachsen ist lt. Bezirksfischereiverordnung strengstens verboten.
    Das Senken von Köderfischen ist erlaubt, zählt jedoch als Handangel. Ebenso ist beim Angeln
    mit dem Köderfisch die gesetzliche Bestimmung zu beachten. (§ 17 Tierschutz-Gesetz).
    
    Inselfischerei:
    Die Inselfischerei im Baggersee Säugries ist in der Zeit vom 01.06. - 31.12. erlaubt.
    Forellenbäche und Leitenbach:
    Die Forellenbäche der Gemarkung Hallstadt sowie der Leitenbach sind vom 16.03. bis 30.09.
    in Verbindung eines gütligen Erlaubnisscheins befischbar.
    
    Fischreiaufseher:
    Bei Ausübung der Angelfischerei ist den staatlich vereidigten Fischereiaufsehern und den
    vom Verein eingesetzten des Vereins bei Anordnung und Zuruf folge zu leisten.
    Angelverbot bei Besatzmaßnahmen:
    Nach erfolgten Fischbesatz werden rote Bojen auf der Wasseroberfläche angebracht. Während
    dieser Zeit ist das Fischen untersagt. Zusätzlich wird an der Vereinshütte eine rote Fahne
    gehisst.
     
    Mit der Lösung der Jahreskarte werden obige Bestimmungen anerkannt.
    
    Die Vorstandschaft
(Gründleinsbach, Mühlbach, Stöckigtbach und Leitenbach)
    
    Bestimmungen:
    Die Angelfischerei für die Bäche der Gemarkung Hallstadt darf nur von Personen ausgeübt werden,
    welche im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines für den Baggersee Säugries sind in Verbindung mit einem staatlichen gültigen Fischereischein. Die
    gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Verstöße gegen das Bay. Fisch. – Gesetz sowie gegen die Landesfischereiverordnung werden zur Anzeige gebracht. Die Gewässerordnung ist auch Bestandteil
    der Satzung § 12 zu 3c.
    Die Bäche dürfen ab der Gemarkungsgrenze Hallstadt, bis zum ihrem Einlauf in den Main befischt werden  (siehe Karte).
    
    Abfälle / Arbeitsdienst / Ruten:
    Jeder Angler hat seinen Angelplatz so zu verlassen, wie er ihn vorzufinden wünscht. Es darf mit einer Angelrute geangelt werden. Die Angelrute ist in Sichtnähe auszulegen. Beim Entfernen von
    der
    Angelstelle ist die Rute aus dem Wasser zu nehmen. „Während der Arbeitsdienste, und anderen
    Veranstaltungen des Vereins, gilt auch für die Bäche ein generelles Angelverbot“.
    
    Naturschutz:
    Pflanzen und Tiere am Gewässer und in den angrenzenden Fluren und Gehölzen sind unbedingt zu
    schützen. Das Errichten von Bänken, Unterständen sowie Ausgrabungen der Uferböschung ist generell
    verboten. Laut Landschaftsverordnung sind unbefugtes Abholzen sowie Feuerstellen verboten.
    
    Fangbeschränkung/Fangzeiten/Schonzeiten:
    Die Bäche der Gemarkung Hallstadt dürfen nur in der Zeit vom 16.03. bis 30.09. befischt werden.
    Angeln an Sonn- und Feiertagen ist in der Zeit von 07:30 –12:00 Uhr innerhalb der Ortschaft (Kirchzeiten)  nicht gestattet.  Die Köderfischwahl ist frei.
    Es dürfen am Tag maximal 3 Edelfische gefangen werden sowie jährlich ein maximales Gesamtgewicht
    von 20 Kg Edelfischen. Es gelten die Schonzeiten sowie Schonmaße des Fischereigesetzes für Bayern
    (AVFiG) sowie die Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberfranken. Jeder Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen. Jedes Mitglied ist zur Führung eines Fangnachweises
    verpflichtet.
    Im Leitenbach und Gründleinsbach, haben Hecht und Aal kein Schonmaß, Hecht, Aal und
    Regenbogenforelle dürfen nicht zurückgesetzt werden (Bezirksfischereiverordnung).
    Für die Rutte gilt ein Schonmaß von 40 cm (Bezirksfischereiverordnung).
    
    Fischereiaufseher:
    Bei Ausübung der Angelfischerei ist den staatlich vereidigten Fischereiaufsehern sowie den vom Verein bestellten Fischereiaufsehern bei Anordnung und Zuruf folge zu leisten.
    Jeder Wasserabfall einem der Bäche ist sofort der Vorstandschaft zu melden.
    Mit der Lösung der Jahreskarte werden obige Bestimmungen anerkannt.
    
    Der Vorstand
 
    
 
    
 
    
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